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Hans-Jürgen Wojtczak - Wroclawska 57 - 67-100 Nowa Sol - Polen
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Information

über die befristete Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Polen

Die rechtliche Grundlage für die befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Polen bildet das Ausländergesetz vom 13 Juni 2003 (Gesetzblatt Nr. 128 Pos. 1175 vom 2003) sowie die Verordnung des Ministers für Innere Angelegenheiten und Verwaltung der Republik Polen vom 5.08.03 (Gesetzblatt Nr. 147 Pos. 1435 )


Grundvoraussetzungen:

Die befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Polen wird von dem für die künftige polnische Wohnsitznahme zuständigen Wojewoden erteilt, sofern nachgewiesen werden kann, daß ein längerer Aufenthalt als 6 Monate erforderlich ist.

Ein längerer Aufenthalt als 6 Monate kann begründet werden mit:

  • einer bereits erteilten Arbeitserlaubnis für die Republik Polen,
  • einer gewerblichen Tätigkeit in Polen,
  • der Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung in Polen,
  • der Eheschließung mit einem/einer polnischen Staatsangehörigen oder mit einer Person, die über eine Niederlassungsgenehmigung für die Republik Polen verfügt.

Die befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Polen wird gewöhnlich für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Sie kann im Höchstmaß für die Dauer von zehn Jahren verlängert werden.

Eine fünfjährige ununterbrochene Wohnsitznahme in der Republik Polen auf der Grundlage der befristeten Aufenthaltsgenehmigung ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsgenehmigung.

Der Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann auch bei dem örtlich zuständigen Konsul zwecks Weiterleitung an den Wojewoden eingereicht werden.

Erforderliche Unterlagen:

Folgende Unterlagen sind bei der Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Polen erforderlich:

  • Antrag (PDF, 500 KB) (lesbar und vollständig ausgefüllt) in zweifacher Ausfertigung - Wniosek o udzielenie zezwolenia na zamieszkanie na czas oznaczony,
  • zwei Lichtbilder (4,5 cm x 3,5 cm),
  • Nachweis über eine gesicherte Einnahmequelle bzw. über die verfügten Eigenmittel,
  • Nachweis über die Regelung sämtlicher Steuerverpflichtungen im Herkunftsland,
  • Führungszeugnis,
  • Geburtsurkunde,
  • Heiratsurkunde,
  • Kopie des gültigen Reisepasses oder Reisedokuments.
  • Einkommenserklärung bzw. Dokumente aus denen hervorgeht, wie die Wohn- und Unterhaltkosten in Polen bestritten werden.

Wird die befristete Aufenthaltsgenehmigung im Zusammenhang mit einer für Polen erteilten Arbeitserlaubnis beantragt, so sind ferner einzureichen:

  • die vom Wojewoda erteilte Arbeitserlaubnis (przyrzeczenie zatrudnienia),
  • eine Bescheinigung oder sonstiges Dokument, aus dem hervorgeht, daß Antragsteller/in für die Aufnahme seiner/ihrer Arbeit bzw. sonstigen Erwerbstätigkeit in Polen keine Genehmigung des Wojewoden bedarf.

Wird die befristete Aufenthaltsgenehmigung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit in Polen beantragt, so sind ferner einzureichen:

  • ein Handelsregisterauszug jüngeren Datums,
  • eine notarielle Urkunde über die Errichtung der Gesellschaft,
  • ein Nachweis des zuständigen Finanzamtes über die Regelung sämtlicher Steuerverpflichtungen gegenüber der Republik Polen,

Wird die befristete Aufenthaltsgenehmigung im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung in Polen beantragt, so hat der Ausländer eine Bescheinigung über die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Ausbildung, in der auch die Regelausbildungszeit genannt wird, vorzulegen.

Gebühren:

Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags, die bei der diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung der Republik Polen in Deutschland zu entrichten ist, beträgt 72,- EUR und 120, EUR bei der Abholung des Bescheides.

Zusätzliche Erläuterungen:

Es werden nur vollständig eingereichte Anträge bearbeitet. Sämtliche Fragen im Antragsvordruck sind zu beantworten und ausführlich zu begründen. Den Unterlagen in deutscher Sprache sind beglaubigte Übersetzungen ins Polnisch beizufügen.

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